Urteil Mietvertragsaufhebung


Schlagworte

Mietvertragsaufhebung; Nachmieter; Schönheitsreparaturen; Farbanstrich; positive Vertragsverletzung; Schadensersatz; Mietausfall

Leitsätze

1. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses besteht nicht schon deswegen, weil er dem Vermieter Nachmieter benennt.

2. Der Anstrich auch nur einzelner Teile der Mietsache mit Farben, die weder als neutral noch als hell beschrieben werden können (Türkis, Lila, Schwarz und Rot), stellt eine positive Vertragsverletzung dar.

3. Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch des Vermieters umfaßt nicht nur die Kosten für die ordnungsgemäße Renovierung, sondern auch diejenigen für den Mietausfall infolge der Renovierung.

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