Urteil Mietvertragsabschluss
Schlagworte
Mietvertragsabschluss; Gaststätte; Kaufvertrag über Gaststätteninventar; faktisches Mietverhältnis; Nutzungsentschädigungszahlung; Gewerberaumzuweisung; Beitrittsgebiet
Leitsätze
1. Der Abschluß eines Kaufvertrages über das Gaststätteninventar mit dem Mieter der Gaststättenräume macht den Abschluß eines Mietvertrages des Käufers mit dem Eigentümer oder dem Verwalter des Grundstücks nicht entbehrlich.
2. Die Duldung der weiteren Nutzung der Gaststättenräume durch den Käufer des Gaststätteninventars seitens des Eigentümers und die Entgegennahme von Nutzungsentschädigungen für zwei Monate führt noch nicht zum Zustandekommen eines faktischen Mietverhältnisses.
3. Lehnt der Hausverwalter den Abschluß des Mietvertrages mit dem Käufer des Gaststätteninventars ab, zahlt dieser aber trotzdem die Nutzungsentschädigung an den Hausverwalter weiter, so liegt in der Entgegennahme dieser weiteren Zahlungen und der Duldung der weiteren Nutzung ebenfalls noch nicht das Zustandekommen eines faktischen Mietverhältnisses.
4. Die Zuweisung von Räumen durch das nach der Verordnung über die Lenkung des Gewerberaumes zuständige Organ in den neuen Bundesländern ersetzt nicht den Abschluß des Mietvertrages zwischen dem Eigentümer oder Verwalter und demjenigen, dem die Räume zur Nutzung zugewiesen worden sind.
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