Urteil Mietvertragsabschluss


Schlagworte

Mietvertragsabschluss; Ehegatten; Beweislast; Kautionsrückzahlungsanspruch; Altbauwohnraum; Mietpreisrecht

Leitsätze

1. Der im Vertragsrubrum aufgeführte Vermieter/Mieter, der den Mietvertrag nicht eigenhändig unterzeichnet, wird im Zweifel nicht Vertragspartner.

2. Auf vor dem 1.1.1988 abgeschlossene Tatbestände sind die Vor-schriften der Bundesmietengesetze weiterhin anzuwenden.

3. §§ 29 a und 30 I. BMG erfassen auch Leistungen des Untermieters an den Hauptmieter.

4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist hat der Mieter gegen den Vermieter ei-nen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution.

5. Hat der Mieter eine Leistung an den Vermieter von früher preisgebundenem Altbauwohnraum für überlassene Einrichtungsgegenstände erbracht, so kann sich der Vermieter nach Ablauf von 6 Jahren gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Mieters (§§ 29 a Abs. 7, 30 I. BMG) nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der dem Mieter überlassenen Gegenstände berufen.

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