Urteil Mietvertrag zum Zwecke der Weitervermietung


Schlagworte

Mietvertrag zum Zwecke der Weitervermietung; Wohnraummietvertrag; Geschäftsraummietvertrag; Wohnraummiete; Geschäftsraummiete; Abgrenzung; Weitervermietung; Wohnzwecke; Wohnraum, Weitervermietung

Leitsatz

Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet, so handelt es sich selbst denn nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter eine gemeinnützige Organisation ist, die die Weitervermietung zur Verfolgung eines sozialen, satzungsgemäßen Zweckes und nicht aus wirtschaftlichen Interessen beabsichtigt.

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