Urteil Mietvertrag, unbefristeter
Schlagworte
Mietvertrag, unbefristeter; Eigenbedarf, absehbarer; absehbarer - bei Mietvertragsabschluß
Leitsatz
Der bei Vereinbarung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit absehbare Eigenbedarf ist innerhalb von fünf Jahren vom Vermieter offenzulegen, bevor der Vertrag vom Mieter unterzeichnet wird.
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