Urteil Mietvertrag mit Hausverwaltung


Schlagworte

Mietvertrag mit Hausverwaltung; Vertreter

Leitsatz

Aus dem Zusatz „Hausverwaltung" zu dem Namen der den Mietvertrag abschließenden Person ergibt sich nicht, dass diese als Vertreter handelte, so dass der Mietvertrag mit ihr und nicht mit einem Dritten zustande kommt.

(Leitsatz der Redaktion)

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