Urteil Mietvertrag mit Erbengemeinschaft


Schlagworte

Mietvertrag mit Erbengemeinschaft; Einhaltung der Schriftform

Leitsätze

a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen.

b) Ein Mietvertrag genügt (nur) dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, also auch die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. Für einen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis die Schriftform vorrangig dient, muß die Möglichkeit bestehen, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln.

(zu b Leitsatz der Redaktion)

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