Urteil Mietvertrag


Schlagworte

Mietvertrag; Wohnraumzuweisung; Bestätigung; Schriftform; Mieterhöhungserklärung; Betriebskostenvorauszahlung; Vorwegabzug; preisgebundenen Wohnraum; Beitrittsgebiet

Leitsätze

1. Die Vermietung einer Wohnung an den früheren Eigentümer durch den Erwerber des Grundstücks bedurfte in der früheren DDR selbst dann der staatlichen Wohnraumzuweisung, wenn der Eigentümer die Wohnung vor dem Verkauf selbst genutzt hatte.

2. Ein ohne staatliche Zuweisung nichtiger Mietvertrag kann von den Mietvertragsparteien nach Aufhebung der Wohnraumlenkung bestätigt werden. Bei einem auf Lebenszeit abgeschlossenen Mietvertrag ist dazu aber die Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB notwendig.

3. Eine Mieterhöhungserklärung für preisgebundenen Wohnraum in den neuen Bundesländern, mit der eine Betriebskostenvorauszahlung verlangt wurde, ist auch dann wirksam, wenn der Berechnung des Betriebskostenvorschusses auch diejenigen für einen auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb zugrunde gelegt worden sind, für die darauf entfallenden Betriebskosten aber ein prozentualer Vorwegabzug gemacht worden ist.

4. Einer derartigen Mieterhöhung steht mangels anderer Anhaltspunkte eine Mietzinsvereinbarung über einen den preisrechtlich zulässigen Mietzins unterschreitenden Betrag nicht entgegen.

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