Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag; Schriftform
Leitsatz
Für die Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages reicht auch bei einem Ursprungsvertrag die wechselseitige Bezugnahme der einzelnen Blätter (gedankliche Verknüpfung); eine körperliche Verbindung ist nicht erforderlich (Anschluß an KG, GE 1997, 119).
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