Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag; Teilkündigung; Garage; Einstellplatz; überraschende Klausel; Formularklausel; Allgemeine Geschäftsbedingung
Leitsatz
Eine Teilkündigung ist im einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und Garage unzulässig, sofern sie nicht wirksam vorbehalten worden ist. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zugunsten des Vermieters als Verwender der Klausel kein Vorbehalt vereinbart werden.
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