Urteil Mietverhältnisverlängerung
Schlagworte
Mietverhältnisverlängerung; Widerspruch in der Kündigung
Leitsätze
1. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Mietsache fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärt (§ 568 BGB).
2. Dies gilt nicht, wenn die entsprechende Vorschrift (§ 568 BGB) im Mietvertrag abbedungen ist.
3. Der Widerspruch des Vermieters kann bereits in der Kündigung er-klärt werden. Dazu ist aber erforderlich, daß der Wille, das Mietverhältnis nicht weiter fortzusetzen, aus dem Kündigungsschreiben un-mißverständlich hervorgeht.
4. In der Aufforderung, die Räume umgehend freizumachen und zu übergeben, kann ein ausreichender Widerspruch des Vermieters ge-gen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht immer gesehen wer-den.
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