Urteil Mietvereinbarungen während der Covid-19-Pandemie schließen weitere nachträglichen Anpassungen aus


Schlagworte

Mietvereinbarungen während der Covid-19-Pandemie schließen weitere nachträglichen Anpassungen aus

Leitsätze

1. Die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21).

2. Treffen die Mietvertragsparteien während der Covid-19-Pandemie Vereinbarungen zur Miethöhe, liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nicht mehr vor, wenn anschließend nachteilige Umstände (z.B. Geschäftsschließungen, Kontaktbeschränkungen, allgemeine Kaufzurückhaltung etc.) eintreten, die auf der Covid-19-Pandemie beruhen. Insoweit genügt die konkret-individuelle Vorhersehbarkeit der Störung.

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