Urteil Mietstreitigkeiten mit ausländischen Beteiligten
Schlagworte
Mietstreitigkeiten mit ausländischen Beteiligten
Leitsatz
1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG gilt auch für Mietstreitigkeiten.
2. Die Oberlandesgerichte sind für die Mietberufung in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
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