Urteil Mietspiegeloberwert als Ausgangspunkt bei Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietspiegeloberwert als Ausgangspunkt bei Mietpreisüberhöhung
Leitsätze
1. Für Rückforderungsansprüche des Mieters wegen Mietpreisüberhöhung sind die jeweils geltenden Berliner Mietspiegel als Beweismittel heranzuziehen; eine Interpolation kommt nicht in Betracht.
2. Auszugehen ist vom Oberwert des Mietspiegelfeldes, wenn der Mieter nicht wohnwertmindernde oder das Fehlen wohnwerterhöhender Merkmale vorträgt.
3. Die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem GEWOS-Endbericht sind auch im Verfahren nach § 5 WiStG zur Ermittlung der ortsüblichen Betriebskosten heranzuziehen. 4. Bei einem vor dem 1. September 1995 abgeschlossenen Mietvertrag muß der Vermieter darlegen, daß eine Mangellage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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