Urteil Mietsicherheit
Schlagworte
Mietsicherheit; Kaution; Verwertungsrecht; Aufrechnung
Leitsatz
Der Vermieter darf sich während eines bestehenden Mietverhältnisses aus der als Mietsicherheit geleisteten Mietkaution nur dann bedienen, wenn die zugrundeliegende Forderung unstreitig ist oder aber sich die Vermögensverhältnisse des Mieters in erheblichem Maße verschlechtert haben.
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