Urteil Mietrückstand
Schlagworte
Mietrückstand; Fehlerhafte Leistungsbestimmung durch den Mieter
Leitsätze
1. Die Tilgungsreihenfolge richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB, wenn die Leistungsbestimmung des Schuldners ins Leere geht und er es
versäumt, die unrichtige bzw. wirkungslose Leistungsbestimmung gemäß § 119 BGB unverzüglich (§ 121 BGB) anzufechten.
2. Zur Verrechnung von Zahlungen des Mieters auf rückständige Mietraten nach § 366 Abs. 2 BGB.
3. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmungsvereinbarung geht einer Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB vor.
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