Urteil Mietrückstand


Schlagworte

Mietrückstand; Erfüllungsort/Mietzahlung; Leistungsort/Mietzahlung; Mietzins/Leistungsort; Mietzinszahlung/Rechtzeitigkeit; Rechtzeitigkeit/Mietzahlung; Schadensersatzanspruch/wegen Verzuges mit Mietzins; Schickschuld/Mietschuld; Verzug/Mietzinszahlung; Veranlassung/Klageerhebung; Klageerhebung/Veranlassung

Leitsatz

Bei der Pflicht zur Zahlung der Miete handelt es sich um eine Schickschuld. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es - beim Fehlen anderslautender Vertragsvereinbarungen - grundsätzlich nur darauf an, daß die Leistungshandlung fristgerecht vorgenommen wird, nicht dagegen, ob der Leistungserfolg rechtzeitig eingetreten ist.

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