Urteil Mietrückstand in zwei aufeinander folgenden Monaten


Schlagworte

Mietrückstand in zwei aufeinander folgenden Monaten

Leitsatz

Der Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BGB nimmt allein die in den beiden aufeinander folgenden Terminen fällig gewordene Miete in den Blick, so dass gerade die für die beiden aufeinander folgenden Termine offen gebliebene Miete i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein muss. Außerhalb der beiden aufeinander folgenden Termine entstandene Mietrückstände spielen für den Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BGB keine Rolle.

(nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist anhängig zu BGH - VIII ZR 111/22 -)

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