Urteil Mietpreisüberhöhung und Mangellage


Schlagworte

Mietpreisüberhöhung und Mangellage

Leitsätze

1. Bis zum 31. August 1995 ist ein geringes Angebot an Wohnraum zu vermuten; für den Zeitraum danach trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Stichtagsregelung).

2. Für die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze wegen höherer laufender Aufwendungen ist eine vollständige Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht nötig.

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