Urteil Mietpreisüberhöhung und Mangellage
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung und Mangellage
Leitsätze
1. Für die Anwendung des § 5 WiStG darf nicht auf den allgemeinen Wohnungsmarkt abgestellt werden, sondern auf eine Mangellage im Sinne des Gesetzes für einen konkreten Teilmarkt.
2. Lagen bei Abschluß des Mietvertrages die Voraussetzungen des § 5 WiStG nicht vor, muß der Mieter darlegen, mit welchen Handlungen später der Vermieter ein geringes Angebot ausnutzte.
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