Urteil Mietpreisüberhöhung und laufende Aufwendungen
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung und laufende Aufwendungen; Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Gesamterträgen des Hauses
Leitsätze
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht nur bei § 2 Abs. 1 MHG, sondern auch bei Rückforderungsansprüchen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 134 BGB iVm. § 5 WiStG nach dem Mietspiegel zu ermitteln.
2. Ein Überschreiten der 20 %-Grenze nach § 5 Abs. 2 S. 2 WiStG (sog. Kostenmiete) ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gesamteinnahmen der Wirtschaftseinheit hinter den gesamten laufenden Aufwendungen für die Wirtschaftseinheit zurückbleiben. Daß allein die Einnahmen einer Wohnung hinter den für diese Wohnung anfallenden Kosten zurückbleiben, genügt nicht.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?