Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; Wesentlichkeitsgrenze; laufende Aufwendungen
Leitsätze
1. Bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % aufgrund laufender Aufwendungen des Vermieters gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG bleibt die Mietzinsvereinbarung bis zu einer Höhe von 150 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.
2. Ein Rechtsentscheid über die Frage Nr. 2 des Vorlagebeschlusses ergeht nicht.
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