Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; Rückzahlungsanspruch; laufende Aufwendungen; Wirtschaftsstrafgesetz; Anschaffungskosten
Leitsatz
Anschaffungskosten, die aus dem Erwerb des Grundstücks nach dem 1.9.1993 stammen, kommen nicht als laufende Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG in Betracht, wenn die Wohnung vor dem 1.1.1991 fertiggestellt wurde.
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