Urteil Mietpreisgleitklausel als Rechtsgrund für Zahlung der Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz energiesparender Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Mietpreisgleitklausel als Rechtsgrund für Zahlung der Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz energiesparender Modernisierungsmaßnahmen; Energieeinsparung; Energiesparmaßnahme; keine Begrenzung der Mieterhöhung durch Heizkostenersparnis; Heizkosteneinsparung; Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Leitsätze
1. Der Mieter kann Mietzahlungen, die er bis zur Höhe der Kostenmiete aufgrund von den Formvorschriften des § 10 Abs.1 WoBindG nicht entsprechenden Mieterhöhungserklärungen des Vermieters geleistet hat, dann nicht zurückverlangen, wenn er sich mietvertraglich zur Entrichtung der Kostenmiete verpflichtet hatte.
2. Die Zulässigkeit der Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen wird im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der erzielten Heizkostenersparnis begrenzt.
(Leitsätze der Redaktion)
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