Urteil Mietpreisgleitklausel
Schlagworte
Mietpreisgleitklausel; preisgebundener Altbauwohnraum; Grundmieterhöhung; Badezimmerentlüftung; Lichtzufuhr; Feuchtigkeit; Putzschäden; Betriebskostenzuschlag
Leitsätze
1. Bei einer Mietpreisgleitklausel ist die vereinbarte Miete i. S. d. § 5 GVW die am 31.12.1987 preisrechtlich zulässige Miete.
2. Bestandteil der vereinbarten Miete werden mithin sämtliche seit Vertragsabschluß bis zum 31.12.1987 zulässigen Grundmieterhöhungen.
3. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 7 XII. BMG ist nicht erfüllt, wenn die vorhandene Entlüftung im Badezimmer lediglich defekt ist.
4. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 10 XII. BMG war nur dann erfüllt, wenn die Wohnung aufgrund ihrer Lage nicht ausreichend Tageslicht erhielt. Die durch parkende Pkw verursachte Einschränkung der Lichtzufuhr reichte dafür nicht aus.
5. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 3 XII. BMG liegt nicht vor, wenn die Wände lediglich überhöhte Feuchtigkeit aufweisen, ohne daß erhebliche Putzschäden eingetreten sind.
6. Aufgrund einer Mietpreisgleitklausel wurde auch ein Betriebskostenzuschlag gem. § 4 XII. BMG geschuldet, wenn sich die Betriebskosten erhöht hatten, ohne daß es einer wirksamen Mieterhöhungserklärung bedurfte.
Auch erstmals entstandene Betriebskosten durften auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie wirtschaftlich gerechtfertigt waren.
7. Ebenfalls wurden aufgrund einer Mietpreisgleitklausel die linearen Grundmieterhöhungen gem. § 1 des XI. und XII. BMG i. V. m. den dazu ergangenen Mieterhöhungsverordnungen geschuldet.
8. Die sich unter Berücksichtigung der zulässigen Mieterhöhungen ergebende Miete per 31.12.1987 wird gem. § 5 GVW i. V. m. § 3 GVW mit einem Zuschlag von 10 % wirksam.
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