Urteil Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zivilrechtlich unbeachtlich
Schlagworte
Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zivilrechtlich unbeachtlich; keine bezirkliche Regelungskompetenz zur Einführung einer Mietpreisbindung; wirksamer Teilgewerbezuschlag auch bei nicht beabsichtigter Gewerbenutzung
Leitsätze
1. Ein Beschluß des Bezirksamts zur Fortschreibung von Sanierungszielen mit der Festsetzung von Mietoberwerten stellt nur eine interne Regelung dar, die zwar als Anweisung für die Verwaltung, nicht aber für Dritte verbindlich ist.
2. Weder das Bezirksamt noch die Bezirksverordnetenversammlung haben eine Regelungskompetenz zur Einführung einer zivilrechtlich verbindlichen Mietpreisbindung.
3. Die Vereinbarung eines Teilgewerbezuschlags ist auch dann wirksam, wenn der Mieter in Wahrheit eine teilgewerbliche Nutzung nicht beabsichtigt hatte.
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