Urteil Mietminderung und Kündigung und Übergangsvorschriften im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes
Schlagworte
Mietminderung und Kündigung und Übergangsvorschriften im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes; Feuchtigkeitsschäden; undichte Fenster; Verwirkung des Mietminderungsrechts
Leitsätze
1. Soweit es um die Frage der Minderung der vor dem 1. September 2001 fällig gewordenen Mietansprüche geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
2. Soweit es um eine nach dem 31. August 2001 ausgesprochene Kündigung und deren Folgen geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes anzuwenden.
3. Der Mieter kann sich auf die Minderung der Miete wegen nachträglich aufgetretener Mängel für die Zeit bis zum 1. September 2001 nicht berufen, wenn er die Mietsache in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels vorbehaltlos angenommen hat.
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