Urteil Mietminderung nur nach Ankündigung
Schlagworte
Mietminderung nur nach Ankündigung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Verlagerung des unternehmerischen Geschäftsrisikos auf Vermieter; rückläufige Geschäftsentwicklung in Einkaufszentrum
Leitsätze
1. Bei der Gewerbemiete ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Mieter zur Minderung nur nach Ankündigung einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses berechtigt ist, wirksam. Das gilt auch für den formularmäßigen Ausschluß in Kombination mit einem Aufrechnungsverbot (Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen).
2. Eine Anpassung der Miete nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlagen wg. nicht erwarteter Geschäftsverläufe in einem Einkaufszentrum nur im Ausnahmefall. (LS der Red.)
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