Urteil Mietminderung/Mängel des Treppenhauses


Schlagworte

Mietminderung/Mängel des Treppenhauses; Treppenhausmängel/Minderungsquote; Minderungsquote/Treppenhausmängel; Klingelanlage/fehlende als Minderungsgrund; Wände des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Fußboden des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Treppengeländer/Mängel als Minderungsgrund; Stufen des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Fenster des Treppenhauses/Mängel als Minderungsgrund; Eingangstür zum Treppenhaus/Mängel als Minderungsgrund; Zurückbehaltungsrecht/Mängelbeseitigungsanspruch; Mängelbeseitigungsanspruch/Zurückbehaltungsrecht; Mietminderung/Treppenhausmängel; Mietminderung/Klingel defekt; Mietminderung/Treppengeländermängel

Leitsatz

1. Zum Umfang der Mietminderung bei Mängeln im Treppenhaus:

5,- DM Mietminderung monatlich wegen fehlender Klingelanlage und lose aus den Wänden des Treppenhauses hängender Kabel.

10,- DM Mietminderung monatlich, wenn folgende Mängel hinzukommen: Wände des Treppenhauses nur verputzt, jedoch nicht gestrichen; Fußboden mit altem abgetretenen Linoleum ausgelegt; Treppengeländer und Stufen nicht gestrichen; ein Fenster und die Eingangstür nicht verschließbar.

2. Wesentlich für die Höhe des Minderungsbetrages ist der Umstand, daß das Treppenhaus im wesentlichen nur als Zugang zu der gemieteten Wohnung dient und nicht als Aufenthaltsort. Ein höherer Minderungsbetrag käme beispielsweise dann in Betracht, wenn es sich um ein besonders repräsentatives Haus oder um eine bevorzugte Wohnlage handelt.

3. Neben dem Minderungsrecht steht dem Mieter bei Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu, wobei die Höhe des zurückbehaltenen Betrages in der Regel auf das Drei- bis Fünffache der Minderungsquote zu schätzen ist.

4. Die Einschränkung oder der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes durch eine mietvertragliche Formularklausel verstößt gegen § 11 Nr. 2 AGBG.

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