Urteil Mietminderung bei Wohnflächendifferenz


Schlagworte

Mietminderung bei Wohnflächendifferenz; unverbindliche Größe

Leitsatz

Wollen die Mietvertragsparteien mietvertraglich von einer nicht festgestellten Wohnfläche ausgehen, so müssen sie im Mietvertrag entweder keine Größe aufführen oder deutlich machen, daß eine erwähnte Fläche als eine bloße Schätzung oder die Angabe einer unverbindlichen Größenordnung zu verstehen sei.

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, infolge der Flächendifferenz sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert, bedarf es nicht (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 = GE 2004, 682; Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 = GE 2004, 683). (Leitsatz der Redaktion)

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