Urteil Mietminderung bei Wohnflächenabweichung


Schlagworte

Mietminderung bei Wohnflächenabweichung; Heizkostenabrechnung bei mitvermieteten Kellerräumen; Kürzung der nach Ablauf der Eichfristen ausgefallenen Wasserzähler umgelegten Wasserkosten nach Quadratmetern

Leitsätze

1. Beträgt die Wohnfläche der vermieteten Wohnung 151,96 m2, kann der Mieter die Miete nicht deswegen mindern, weil nach dem Mietvertrag die vermietete Fläche mit „Nutzraum + Wohnfläche 175,09 m2" angegeben ist.

2. Bei der Heizkostenabrechnung brauchen die ausweislich der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Wohnfläche gehörenden Kellerräume nicht berücksichtigt zu werden, wenn verbrauchunabhängig (nur) 30 % abgerechnet werden.

3. Wird der Wasserverbrauch wegen Ausfalls der Wasserzähler infolge Defekts und Ablaufs der Eichfristen nach Quadratmetern umgelegt, ist der auf den Mieter insoweit entfallende Kostenanteil um 15 % zu kürzen.

(Leitsätze der Redaktion)

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