Urteil Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in großstädtischem Mietshaus auch ohne bordelltypische Störungen
Schlagworte
Mietminderung bei Betrieb eines Bordells in großstädtischem Mietshaus auch ohne bordelltypische Störungen; Mängel der Mietsache; Sperrbezirk; konkrete Belästigungen; Rotlichtmilieu
Leitsatz
In einer Großstadt ohne Sperrbezirk berechtigt der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus den Wohnungsmieter auch dann zu einer Mietminderung in Höhe von 10 %, wenn keine konkreten bordelltypischen Störungen vorliegen.
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