Urteil Mietminderung nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen nach § 906 BGB
Schlagworte
Mietminderung nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen nach § 906 BGB
Leitsatz
Nach Vorgabe des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zu der Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einzustehen haben, sondern nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungsversprechens des Vermieters und der Gewährleistung.
(Anschluss/Umsetzung BGH - VIII ZR 258/19 -, Urteil v. 24. November 2021, GE 2022, 93 ff. und BGH - VIII ZR 31/18 -, Urteil v. 29. April 2020, GE 2020, 865 ff.; entgegen LG Hamburg - 311 S 5/22 -, Urteil v. 13. Januar 2023, ZMR 2023, 637 f.)
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