Urteil Mietminderung, objektive Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs
Schlagworte
Mietminderung, objektive Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs
Leitsatz
Die Höhe einer Mietminderung gemäß § 536 BGB bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs im Zeitraum des Mietmangels und nicht nach der Höhe der Mieterhöhung nach einer erfolgten Modernisierungsmaßnahme (§ 559 BGB) zuzüglich der entsprechenden anteiligen Betriebskostenvorauszahlung.
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