Urteil Mietminderung
Schlagworte
Mietminderung; Minderung; Asbest; Nachtstromspeicherheizung
Leitsatz
Der Mieter kann auch nach Beendigung des Mietvertrages vom Vermieter, der das Grundstück veräußert hat, Mietminderung geltend machen und die überzahlten Beträge zurückfordern (hier 20 % wegen Asbestfreisetzung aus Nachtstromspeicherheizungen).
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