Urteil Mietminderung
Schlagworte
Mietminderung; Zurückbehaltungsrecht; Ankündigungsklausel
Leitsätze
1. Die Gewährung einer Mietminderung durch den Vermieter schließt eine darüber hinausgehende Minderung durch den Mieter nicht aus.
2. Das Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages bis zur Män-gelbeseitigung durch den Vermieter schließt grundsätzlich den Verzug des Mieters mit dem Mietzins bis zum Fünffachen des Minderungsbetrages aus. Dem steht auch die Klausel, daß der Mieter ge genüber Mietforderungen ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben darf, wenn er diese Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete angezeigt hat, nicht entgegen. Denn diese For-mularklausel ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 2 a AGBGB unwirksam.
3. Bei Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB ist Annahmeverzug des Mieters grundsätzlich unbeachtlich.
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