Urteil Mietminderung
Schlagworte
Mietminderung; Feuchtigkeit; Feuchtigkeitsschäden; Beweislast; Lüftungsverhalten; Belehrung
Leitsätze
1. Nach dem Einsetzen von isolierverglasten Fenstern ist der Vermieter verpflichtet, die Mieter über das nunmehr erforderliche Heiz- und Lüftungsverhalten aufzuklären.
2. Ist offen, worauf das Entstehen von Feuchtigkeitsschäden beruht, dann hat der Vermieter den Nachweis zu erbringen, daß die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflußsphäre, Herrschaft und Obhut des Mieters unterlegenen Bereich gesetzt worden ist, wozu er gegebenenfalls die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen muß.
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