Urteil Mietminderung


Schlagworte

Mietminderung; Heizungsmängel; Wasserdruck; Annahmeverzug; Mängelbeseitigung; Verwirkung

Leitsätze

1. Ein zu geringer Wasserdruck in der Wohnung berechtigt den Mieter bei erheblichen Beeinträchtigungen zu einer Minderung von 20 % der Brutto-Warmmiete (hier: die Toilette mußte mit einem Eimer nachgespült werden, und die Füllung einer Badewanne dauerte 45 Minuten).

2. Für eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch Heizungsmängel muß der Mieter die in den betroffenen Räumen erzielbaren Temperaturen in Abhängigkeit von den jeweiligen Außentemperaturen vortragen.

3. Der Mieter kommt bei Instandsetzungsarbeiten nicht in Annahmeverzug, wenn er bestimmte Arbeiten lediglich als Modernisierung ablehnt.

4. Nach einem Zeitraum von vier Jahren muß der Mieter keine rechtlichen Folgen aus einem erklärten Vorbehalt herleiten.

5. Hat der Mieter das Recht zur Mietminderung verwirkt, lebt es nach einer Mieterhöhung nur im Umfang der Minderung auf den Erhöhungsbetrag wieder auf.

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