Urteil Mietmangel bei Pressspanplatten als Wohnungstrennwand


Schlagworte

Mietmangel bei Pressspanplatten als Wohnungstrennwand

Leitsätze

Es stellt einen vom Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigenden Mangel der Mietsache dar, wenn die Außenwände einer in einem im Jahre 1900 errichteten Gebäude befindlichen Wohnung nicht durchgehend gemauert sind, sondern die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer dünnen Span-/Holzplatte gefertigt ist. Auf den Errichtungszeitpunkt der ungemauerten Trennwand kommt es dabei nicht an.

Der Mieter ist zur Meidung eines Gewährleistungsausschlusses gemäß § 536 b BGB vor Abschluss des Mietvertrages nicht zur Prüfung der Mietsache verpflichtet.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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