Urteil Mietkautionsabrede in Gewerbemiete nicht wie in Wohnraummiete der Höhe nach begrenzt
Schlagworte
Mietkautionsabrede in Gewerbemiete nicht wie in Wohnraummiete der Höhe nach begrenzt
Leitsätze
1. Bei einer Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag scheidet eine Nichtigkeit wegen Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) oder wegen wucherähnlichen Geschäftes von vorneherein aus.
2. Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist - anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) - grundsätzlich nicht begrenzt.
3. Eine Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist.
4. Eine Kautionsvereinbarung in Höhe der siebenfachen Monatsmiete ist bei einem längeren Gewerbemietverhältnis regelmäßig nicht schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt.
5. Eine Kautionsabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters in einem Gewerbemietvertrag mit einem mietenden Unternehmer hält der Generalklausel des § 307 BGB stand, auch wenn der Kautionsbetrag 3 Monatsmieten übersteigt.
(Leitsätze des Einsenders)
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