Urteil Mietkaution
Schlagworte
Mietkaution; Altbau; Anwendung/von § 29 a Abs. 6 I. BMG; Heilung/einer Kautionsvereinbarung; Kaution/unter § 29 a I. BMG a.F.; Mietpreisbindung/Wegfall; Mietsicherheit/unter § 29 a I. BMG a.F.; Preisbindung/Wegfall; Rückwirkung/von § 29 a Abs. 6 I. BMG; Wegfall/der Mietpreisbindung
Leitsatz
Die ab 8. August 1982 geltende Neufassung des § 29 a Abs. 6 I. BMG, der Mietkautionen begrenzt zuläßt, ist nicht anwendbar auf Mietkautionen, die unter der Geltung des § 29 a I. BMG alter Fassung vereinbart wurden. Die Neufassung des § 29 a Abs. 6 I. BMG gilt nicht rückwirkend. Daher werden nach dem bisherigen Recht unzulässige Kautionsvereinbarungen nicht nachträglich geheilt. Danach zu Unrecht gezahlte Kautionen können heute noch jederzeit zurückverlangt werden.
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