Urteil Mietkaution


Schlagworte

Mietkaution; Mietermehrheit, Kautionsrückzahlungsanspruch

Leitsätze

1. Schließen mehrere Mieter zusammen einen Mietvertrag, verfolgen sie in der Regel einen gemeinsamen Zweck mit der Folge, daß die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden sind.

2. Daraus ergibt sich, daß sie Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution in der Regel nur gesamthänderisch geltend machen können.

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