Urteil Mietgebrauch
Schlagworte
Mietgebrauch; Wohnnutzung; Umbau; Einbau; Zimmertüren; Türzargen; Einbauschränke; Schönheitsreparaturen; Wahlrecht; Wandbekleidung; Oberflächenbekleidung
Leitsätze
1. Ein Wohnungsmieter darf während eines Mietverhältnisses Zimmertüren aushängen und Türzargen und Einbauschränke vorübergehend entfernen.
2. Wenn der Mieter nur verpflichtet ist, die Wände zu tapezieren oder zu streichen, steht dem Mieter und nicht dem Vermieter das Wahlrecht zu. Auch bei Fehlen jeglicher Wandbekleidung kann der Vermieter im Erkenntnisverfahren dann nur allgemein die Herstellung einer vertragsgemäßen Oberflächenbekleidung verlangen.
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