Urteil Mieterwechsel


Schlagworte

Mieterwechsel; Zwischenablesung; Gradtagszahl; zeitanteilige Umlage des verbrauchsabgängigen Heizungs- und Warmwasserkosten

Leitsätze

1. Der Vermieter darf ohne anderweitige Vereinbarung weder den verbrauchsabhängigen Anteil der Heizkosten nach Gradtagszahlen noch den verbrauchsabhängigen Anteil der Wasserkosten zeitanteilig umlegen, wenn er die bei Mieterwechsel technisch mögliche Zwischenablesung unterlassen hat.

2. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO betrifft nur den Fall, daß eine Verbrauchserfassung nicht möglich ist, gilt aber nicht, wenn trotz ordnungsgemäßer Funktion der Verbrauchserfassungsgeräte auf eine mögliche Zwischenablesung bewußt verzichtet wird.

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