Urteil Mietermodernisierungsvereinbarung


Schlagworte

Mietermodernisierungsvereinbarung; Förderungsbetrag; Entschädigungsbetrag

Leitsatz

Die von den Mietvertragsparteien in einer Mietermodernisierungsvereinbarung dem § 2 Abs. 5 der Richtlinie über die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden (Fassung vom 5.4.1990, ABl. S. 684) nachformulierte Absprache über die Berechnung der an den Mieter vom Vermieter bei Mietende zu leistenden Entschädigung ist als AGB gemäß § 5 AGBG dahin auszulegen, daß der Förderungsbetrag den Entschädigungsbetrag nicht schmälert.

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