Urteil Mietermehrheit


Schlagworte

Mietermehrheit; Mietvertragsabschluss; preisgebundener Wohnraum; Dachgeschossräume; Zubehörräume; Hobbyräume; Verjährungsfrist; Entreicherung; Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

Leitsätze

1. Die Ehefrau des Mieters, die im Vertragsrubrum nicht als Mieterin aufgeführt ist, erlangt allein durch die Unterzeichnung des Mietvertrages noch nicht die Stellung einer Mitmieterin.

2. Ausgebaute Dachgeschoßräume können auch dann als zu Wohnungen ausgebaute Zubehörräume i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 NMV angesehen werden, wenn sie keine eigene Kochgelegenheit aufweisen. Für die (restlichen) geförderten Wohnungen ist sodann eine neue Durchschnittsmiete auf Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach den §§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln.

3. Hobbyräumen im Keller kommt grundsätzlich nicht die Wohnraumeigenschaft zu. Es handelt sich vielmehr in der Regel um Zubehörräume, für die ein von der Preisbindung des Objektes losgelöster Mietzins nicht vereinbart werden kann.

4. Die einjährige Verjährungsfrist des § 88 b Abs. 2 Satz 3 II. WoBauG gilt auch für konkurrierende Anprüche aus § 823 Abs. 2 BGB.

Der Mieter kann aber gegen den Vermieter seinen Anspruch aus unerlaubter Handlung trotz der Einrede der Verjährung in dem Umfang noch weiter verfolgen, in dem der Vermieter noch berei chert ist.

Eine Entreicherung muss der Vermieter darlegen.

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