Urteil Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Vertragsbeginn, Kappungsgrenze


Schlagworte

Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Vertragsbeginn, Kappungsgrenze

Leitsatz

Auch bei einer Mieterhöhung vor Ablauf von drei Jahren ab Mietvertragsbeginn kann die Kappungsgrenze gem. § 558 Abs. 3 BGB voll ausgeschöpft werden. Eine zeitanteilige Kürzung findet nicht statt.

(Leitsatz der Redaktion)

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