Urteil Mieterhöhungsverlangen nicht mit kurz zuvor veröffentlichtem neuen Mietspiegel
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen nicht mit kurz zuvor veröffentlichtem neuen Mietspiegel; veralteter Mietspiegel
Leitsatz
Ein Mieterhöhungsbegehren ist nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat.
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