Urteil Mieterhöhungsverlangen nach Ablehnung der nachträglichen Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen nach Ablehnung der nachträglichen Vereinbarung einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel
Leitsätze
1. Ein formal und materiell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Vermieter nur die erhöhte Miete von denjenigen Mietern verlangen kann, die eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrages um eine wirksame Schönheitsreparaturklausel abgelehnt hatten.
2. Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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