Urteil Mieterhöhungsverlangen mit qualifiziertem Mietspiegel


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen mit qualifiziertem Mietspiegel; öffentlich zugänglich durch Amtsblattveröffentlichung; bei Rastermietspiegeln Feldangabe ausreichend; Spannenangabe nicht erforderlich; subjektive Feldeinordnung ausreichend; Mieterhöhung mit anderen Begründungsmitteln als dem qualifizierten Mietspiegel und Umfang der Hinweispflichten

Leitsätze

1. Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1, § 556 d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen (§ 558 a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

2. Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.

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